| §1 Name Sitz und Tätigkeit des Vereines: |
| a.) |
Der Verein führt den Namen MILITÄR FALLSCHIRMSPRINGER VERBUND OSTARRICHI Die offizielle Abkürzung lautet: MILF-O |
| b.) |
Der Verein hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. In diesem können Landesstellen errichtet werden die jedoch keinen selbständigen
Vereinscharakter besitzen. Darüber hinaus können in allen Staaten der Welt, Vereine mit gleicher Zielsetzung dem Verbund beitreten. |
| c.) |
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Bestrebungen. Er ist überparteilich, überkonfessionell und nicht auf Gewinn ausgerichtet; er verfolgt unmittelbar gemeinnützige und im allgemeinen
Interesse des Staates und seiner Bürger gelegene ideelle sportliche, soziale und mildtätige Zwecke. |
| d.) |
In der Hauptsache verfolgt der Verein die Ziele des weltweiten Fallschirmsportes. |
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| §2 Zweck des Vereines: |
| a.) |
Förderung des militärischen Fallschirmsportes. |
| b.) |
Förderung der Wehrbereitschaft österreichischer Staatsbürger. |
| c.) |
Pflege und Festigung der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und anderen Personen mit gleicher Gesinnung. |
| d.) |
Förderung der soldatischen Gesinnung und soldatischer Tugenden im Sinne eines wehrpolitisch relevanten Vereines. |
| e.) |
Veranstaltungen zum Zwecke der wehrpolitischen Fort- und Weiterbildung. |
| f.) |
Zusammenarbeit mit militärischen Dienststellen, Exekutive, Behörden, Blaulichtorganisationen, wehrpolitisch relevanten Vereinen zum Zwecke einer positiven Wehrpolitik. |
| g.) |
Zusammenarbeit mit Vereinen gleicher Zielsetzung in Europa im Rahmen des militärischen Sportfallschirmspringens und europaweiten militärischen Übungen auf freiwilliger Basis ( z.B.
Milizwettbewerbe, Reservisten-wettbewerbe). |
| h.) |
Teilnahme an weltweiten militärischen Fallschirmsprung-sportveranstaltungen. |
| i.) |
Würdige Gedenkfeiern zur Erinnerung an beispielhafte sportliche- und militärische Leistungen. |
| j.) |
Herausgabe von Publikationen. |
| k.) |
Schaffung und Erhaltung sozialer Einrichtungen. |
| |
| §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: |
| a.) |
Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Mittel angestrebt:
- Veranstaltungen gesellschaftlicher Art
- Formung und Festigung des soldatischen- sportlichen Bildes in der Öffentlichkeit (In- und Ausland)
- Teilnahme an Veranstaltungen und Feierlichkeiten im Ausland
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| b.) |
Der Vereinszweck wird durch folgende materielle Mittel angestrebt:
- Mitgliedsbeiträge
- Beitrittsgebühren
- Erträgnisse aus Veranstaltungen (Sprunggebühren u. ä.)
- Spenden
- Vermächtnisse
- Subventionen
- Erträge aus Marketenderwaren
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| §4 Arten der Mitgliedschaft: |
| a.) |
Die Mitglieder des „MILF-O“ gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind österreichische Staatsbürger die sich zur Landesverteidigung und zu den Statuten des Vereines bekennen. Sie müssen um Aufnahme ansuchen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
- Außerordentliche Mitglieder sind alle europäischen Bürger die sich zur wehrhaften Demokratie und den Zielen des „MILF-O“ bekennen.
- Unterstützende Mitglieder sind weltweit alle Menschen die sich zu den Zielen einer wehrhaften Demokratie, zu den Menschenrechten und zu den Zielen des „MILF-O“ bekennen.
- Die Ehrenmitglieder sind Personen die für besondere Verdienste um den „MILF-O“ ausgezeichnet werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist nicht an die österreichische Staatsbürgerschaft
gebunden.
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| b.) |
Vereine oder Verbände mit gleicher Zielsetzung in Österreich, Europa bzw. weltweit können dem Verbund beitreten. Für sie gelten nach wie vor ihre nationalen Gesetze. Bei Vereinstätigkeit in
Österreich haben sie sich ausnahmslos
- Dem österreichischen Verein temporär zu unterstellen
- Die Statuten des „MILF-O“ einzuhalten
- Österreichische Gesetze ausnahmslos anzuwenden.
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| §5 Erwerb der Mitgliedschaft: |
| a.) |
Zum Beitritt als ordentliches bzw. außerordentliches oder unterstützendes Mitglied ist die schriftliche Anmeldung beim Vorstand des „MILF-O“ WIEN erforderlich. |
| b.) |
Über Annahme oder Ablehnung entscheidet die GV. Gegen die Ablehnung des Beitrittes ist eine Berufung nicht zulässig. |
| c.) |
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. |
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| §6 Beendigung der Mitgliedschaft: |
| a.) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss. |
| b.) |
Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu melden. |
| c.) |
Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Aufforderung durch schriftliche Mahnung oder Nichterreichbarkeit (unbekannter
Wohnsitz) länger als zwei Jahre im Rückstand ist. |
| d.) |
Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten oder Beschlüssen der Organe des „MILF-O“ zuwider handeln oder die das Ansehen des „MILF-O“ schädigen, bzw. die Mitgliedschaft missbrauchen sind vom
Vorstand auszuschließen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen. Das gleiche gilt auch sinngemäß für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. |
| e.) |
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann begründete Berufung innerhalb von 1 Monat erhoben werden. Die entscheidende Berufungsinstanz ist dann die Generalversammlung. Bis zu deren Entscheidung
ruhen die Mitgliedsrechte. Mitglieder die rechtskräftig durch die Generalversammlung ausgeschlossen wurden, können nicht mehr Mitglieder im MILF-O werden. |
| f.) |
Ausgeschlossene, gestrichene oder freiwillig ausgetretene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen, beziehungsweise diverser
Vergünstigungen Anspruch. |
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| §7 Mitgliederausweis: |
| |
Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme einen Mitgliedsausweis. Dieser ist jedoch bei freiwilligem Austritt, Streichung oder Ausschluss unaufgefordert dem Vorstand zu übergeben. |
| |
| §8 Mitgliedsbeitrag: |
| |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ein Kalenderjahr wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Jahres für das laufende Kalenderjahr unaufgefordert
einzuzahlen oder mittels Bankeinzug zu erledigen. Bei der Neuaufnahme sind eine einmalige Beitrittsgebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag sofort zu entrichten. |
| |
| §9 Rechte und Pflichten der Mitglieder: |
| a.) |
Alle Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen. Nur ordentliche Mitglieder sind berechtigt Anträge zu stellen, das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht
auszuüben. Alle Mitglieder haben das Recht an den vom „MILF-O“ durchzuführenden Veranstaltungen teilzunehmen, dessen Einrichtungen zu benützen und von bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu
machen. |
| b.) |
Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des „MILF-O“ zu wahren, die Statuten zu beachten, die Bestrebungen des „MILF-O“ zu fördern und die Beschlüsse der Organe des „MILF-O“ zu
befolgen. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung der einmaligen Beitrittsgebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. |
| |
| §10 Organe des „MILF-O“: |
| a.) |
Die Generalversammlung |
| b.) |
Der Vorstand |
| c.) |
Die Rechnungsprüfer |
| d.) |
Der Kameradschaftssenat |
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Die genannten Organe üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. |
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| §11 Die Generalversammlung: |
| a.) |
Einmal im Jahr treten die Mitglieder des „MILF-O“ zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. |
| b.) |
Dies erfolgt mindestens einmal jährlich durch Einberufung durch den Vorstand, oder auf Antrag von mindestens 1 Drittel aller Mitglieder, oder auf Antrag von mindestens 5 Landeschefs, auf
Verlangen der Rechnungsprüfer, oder bei Gefahr im Verzuge hat binnen 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden. |
| c.) |
Die Einberufung der Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder durchzuführen. Sie haben den Zeitpunkt und den Ort genau zu bezeichnen. |
| d.) |
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Geschäftsführenden Präsidenten schriftlich einzureichen. |
| e.) |
Den Vorsitz in der „GV“ führt der Präsident, ist dieser verhindert der geschäftsführende Präsident, ist auch dieser verhindert, der Landeschef von WIEN. |
| f.) |
Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Hiervon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen „GV“ ausgenommen. |
| g.) |
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. |
| h.) |
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der „GV“ erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| i.) |
Beschlüsse, mit denen das Statut geändert oder der „MILF-O“ aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2 Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. |
| j.) |
Bei jeder „GV“ ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen aus dem die Anträge und Beschlüsse zu ersehen sind. |
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| §12 Aufgaben der Generalversammlung: |
| a.) |
Beschlussfassung über den Voranschlag |
| b.) |
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer |
| c.) |
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer |
| d.) |
Entlastung des Vorstandes |
| e.) |
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages |
| f.) |
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft |
| g.) |
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern |
| h.) |
Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des „MILF-O“ |
| i.) |
Beratung und Beschlussfassung über Fragen der Tagesordnung |
| j.) |
Bestellung des Landeschefs |
| k.) |
Schaffung und Verleihung von Ehrenzeichen und dem Fallschirmsprungabzeichen des „MILF-O“ |
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| §13 Der Vorstand: |
| a.) |
Der Vorstand des „MILF-O“ besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Präsident
- Geschäftsführender Präsident
- Erster Landeschef (WIEN)
- Schriftführer
- Schriftführerstellvertreter
- Kassier
- Kassierstellvertreter
- Organisationsreferent
- Jugendwart
- Ordensverwalter
- Pressereferent
- Werbemeister
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| b.) |
Für besondere Anliegen kann der geschäftsführende Präsident oder der 1. Landeschef weitere oder alle Landeschefs einberufen. |
| c.) |
Die Amtsdauer des Vorstandes dauert 4 Jahre. Die Wiederwahl ist einmal möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. |
| d.) |
Dem Vorstand steht das Recht zu, an Stelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder für seine Amtsdauer andere ordentliche Mitglieder in den Vorstand zu bestellen. Die Genehmigung durch die
„GV“ erfolgt im darauffolgenden Jahr. |
| e.) |
Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den geschäftsführenden Präsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. |
| f.) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder gem. Punkt a eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. |
| g.) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
| h.) |
Auf Einladung des Vorsitzenden sind alle Landeschefs berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Erste Landeschef ist aber unabhängig hiervon berechtigt mehrere oder alle
Landeschefs zur erweiterten Vorstandssitzung einzuberufen. |
| i.) |
Vorstandsmitglieder können aus besonderen Gründen ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den geschäftsführenden Präsidenten zu richten. Im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes ist aus ihrer Mitte vorher ein kommissarischer Leiter zu bestimmen der die außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Der kommissarische Leiter hat die Amtsgeschäfte gem. den
Bestimmungen des Vereinsrechtes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die Generalversammlung zu führen. |
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| §14 Aufgaben des Vorstandes: |
| a.) |
Dem Vorstand obliegt die Führung des „MILF-O“ unter Bedachtnahme der geltenden Gesetzte, der Statuten und der Beschlüsse der „GV“. |
| b.) |
Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. |
| c.) |
Vorbereitung und Einberufung der „GV“. |
| d.) |
Information der Mitglieder über die Tätigkeit, und die Gebarung sowie den geprüften Rechnungsabschluss. |
| e.) |
Verwaltung des Vereinsvermögens. |
| f.) |
Aufnahme und Antrag des Ausschlusses von Mitgliedern (Ausnahme Ehrenmitglieder). |
| g.) |
Bestellung der Landeschefs. |
| h.) |
Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der „GV“ vorbehalten sind. |
| i.) |
Vorschlag von Auszeichnungen und Ehrungen. |
| |
| §15 Erweiterter Vorstand und seine Aufgaben: |
| |
Der erweiterte Vorstand, besteht aus dem Vorstand und den Landeschefs. Der erweiterte Vorstand wird einberufen, wenn es die Sachlage erfordert. |
| |
| §16 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder: |
| a.) |
Der Präsident vertritt den „MILF-O“ im In- und im Ausland. Er leitet die „GV“ und die Vorstandssitzungen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift ihres
Präsidenten. |
| b.) |
Der geschäftsführende Präsident überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Statuten. Sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte.
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten übernimmt er zusätzlich dessen Funktionen. |
| c.) |
Der Erste Landeschef sammelt, koordiniert und forciert die Anliegen der einzelnen Landesstellen im Vorstand. Bei Verhinderung des Präsidenten oder geschäftsführenden Präsidenten übernimmt er
deren Funktionen. |
| d.) |
Dem Schriftführer obliegt die Führung des Schriftverkehrs. Er verwaltet das Archiv des „MILF-O“. |
| e.) |
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen, die Geldangelegenheiten betreffen sind vom Präsidenten, vom 1. Landeschef und vom Kassier zu
unterfertigen. |
| f.) |
Der Organisationsreferent ist für Sprungausbildung, Sprungvorbereitung, Sprungdurchführung und Sprungnachbereitung verantwortlich. |
| g.) |
Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder oder Mitgliedsanwärter bis zum 1. Sprungdienst. Der 1. Aktive Sprungdienst ist ab dem erreichen des 18. Lebensjahr erlaubt. |
| h.) |
Der Ordensverwalter entwirft, besorgt, stellt bereit, gibt aus Marketenderwaren, Orden und Ehrenzeichen sowie die Fallschirmsprungabzeichen des „MILF-O“. |
| i.) |
Der Pressereferent ist für Öffentlichkeitsarbeit und den Mediendienst zuständig. |
| j.) |
Der Werbemeister ist gemeinsam mit den Landeschefs für die Werbung von Mitgliedern zuständig. |
| k.) |
Die Landeschefs sind zuständig für Werbung von Mitgliedern in ihren Bundesländern. Darüber hinaus koordinieren sie das Vereinswesen in ihren Bundesländern. |
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| §17 Die Rechnungsprüfer |
| |
sind ein Kontrollorgan bestehend aus zwei Personen die von der „GV“ aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist einmal möglich.
Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung, zweckentsprechende Verwendung des Geldes, sowie die
Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit einen Schriftverkehr, und die sonstigen Belege Einsicht zu nehmen. Sie haben über ihre Feststellungen der
„GV“ zu berichten. |
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| §18 Der Kameradschaftssenat: |
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht - der KAMERADSCHAFTSSENAT - berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577ffZPO. Der Kameradschaftssenat setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des KAMERADSCHAFTSSENATES dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Der KAMERADSCHAFTSSENAT fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. |
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| § 19 Der Sprungdienst: |
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Der Sprungdienst des „MILF-O“ ist in der Geschäftsordnung im Kapitel „Sprungdienst“ geregelt. Grundprinzip: Gültige Springerlizenz oder vorherige Ausbildung durch den „MILF-O“. Für den
Sprungdienst gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit, gesundheitliche Eignung, positive Roll- und Fallschule, Sicherheit bei Fehlfunktionen des Schirmes und charakterliche Eignung als
Fallschirmspringer. |
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| § 20 Vereinsabzeichen und Vereinsfahne: |
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Als Vereinsabzeichen wird das Fallschirmspringerabzeichen des „MILF-O“ in der geltenden Ausführung geführt. Ebenso führt der „MILF-O“ eine Vereinsstandarte inklusive Fahnenbänder entsprechend der
gesetzlichen Bestimmungen. |
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| § 21 Auflösung des „MILF-O“: |
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Der „MILF-O“ wird durch den Beschluss einer gesondert hierzu einberufenen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit aufgelöst. Das Vereinsvermögen fällt der österreichischen Militärstiftung zu |